Satzung der Bull Holding AG
§1 Firma und Sitz der Gesellschaft
- Die Firma der Gesellschaft lautet: Bull Holding AG
- Sitz der Gesellschaft ist die politische Gemeinde Bergheim.
- Die Dauer der Gesellschaft ist nicht auf eine bestimmte Zeit beschränkt.
§2 Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist
- die Durchführung von Verwaltungsaufgaben für Unternehmen, die mit der Gesellschaft in einem Konzern verbunden sind;
- die Errichtung und Führung von Organisations- und Verwaltungseinrichtungen;
- Beteiligung an anderen Unternehmungen;
- Überlassung von Arbeitskräften an Unternehmen, an denen die Gesellschaft direkt oder indirekt beteiligt ist und welche Leistungen an die Gesellschaft oder deren Konzernunternehmen erbringen;
- die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten, erwerben sowie sich an anderen Unternehmen gleicher oder verwandter Art beteiligen. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens dienen.
§3 Veröffentlichungen
Die Veröffentlichungen der Gesellschaft erfolgen in der "Wiener Zeitung".
§4 Grundkapital und Aktien
- Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt € 70.000,00 (in Worten: Euro siebzigtausend)
- Das Grundkapital zerlegt sich in 70.000 (siebzigtausend) Inhaberaktien im Nennbetrag von je € 1,00 (in Worten: Euro eins)
- Die Höhe des Ausgabebetrages entspricht dem Nennbetrag von je € 1,00 (Euro eins).
- Sämtliche Aktien lauten auf Inhaber.
- Trifft im Falle einer Kapitalerhöhung der Erhöhungsbeschluss keine Bestimmungen darüber, ob die Aktien auf den Inhaber oder auf Namen lauten, so lauten die ebenfalls auf den Inhaber. Die Gesellschaft ist berechtigt, sowohl Aktien, als auch Zwischenscheine auszugeben. Zwischenscheine müssen auf Namen lauten.
- Form und Inhalt der Aktienurkunden sowie der Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine setzt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates
fest. Das Gleiche gilt für etwa ausgegebene Zwischenscheine sowie Schuldverschreibungen und deren Zinsscheine.
§5 Organe der Gesellschaft
Organe der Gesellschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung.
§6 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus einem oder mehr, höchstens jedoch drei Mitgliedern, die vom Aufsichtsrat bestellt werden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Ist ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden des Vorstandes ernannt, so gibt seine Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag.
- Die Gesellschaft wird durch ein Vorstandsmitglied allein oder durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
- Die Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre.
- Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, so kann der Aufsichtsrat ein Mitglied des Vorstandes zum Vorsitzenden des Vorstandes ernennen.
§7 Der Aufsichtsrat
- Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, dem mindestens drei von der Hauptversammlung gewählte Mitglieder angehören.
- Die Aufsichtsratsmitglieder werden von der Hauptversammlung gewählt.
- Die Wahl erfolgt für die Dauer von einem Jahr in der Weise, dass das Mandat mit dem Schluss des ersten auf die Wahl folgenden ordentlichen Hauptversammlung endet. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter. Die Funktionsperiode des Vorsitzenden und seines Stellvertreters richten sich nach der Dauer ihres Aufsichtsratsmandates. Scheiden der Vorsitzende oder sein Stellvertreter während ihrer Funktionsperiode aus, so hat der Aufsichtsrat in der nächstfolgenden Sitzung eine Neuwahl vorzunehmen.
- Der Aufsichtsrat wird auf Einladung des Vorsitzenden oder, im Fall seiner Verhinderung, seines Stellvertreters einberufen. Die Einberufung kann schriftlich oder per Telefax ergehen. Der Aufsichtsrat hält mindestens vier Mal im Geschäftsjahr eine Sitzung ab, die Sitzungen haben vierteljährlich stattzufinden.
- Ein Aufsichtsratsmitglied kann ein anderes schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung, auch zur Stimmabgabe, betrauen. Hiezu bedarf es einer schriftlichen, auf dieses Recht lautenden Vollmacht.
- Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der von der Hauptversammlung gewählten Mitglieder, darunter der Vorsitzende und ein Stellvertreter des Vorsitzenden des Aufsichtsrates, anwesend sind.
- Beschlüsse des Aufsichtsrates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrates den Ausschlag (Dirimierungsrecht). Beschlüsse, die durch Ausübung des Dirimierungsrechtes zustande kommen, gelten als Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende der Sitzung bestimmt die Art der Abstimmung.
- Beschlüsse des Aufsichtsrates können auch auf schriftlichem Weg oder per Telefax gefasst werden, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht.
- Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung der Gesellschaft. Er erlässt eine Geschäftsordnung für den Vorstand, in welcher insbesondere die zustimmungspflichtigen Geschäftsführungsmaßnahmen (§95 Abs 5 Aktiengesetz) bezeichnet sind.
§8 Die Hauptversammlung
- Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder in einer österreichischen Landeshauptstadt statt.
- Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder den Aufsichtsrat einberufen.
- Die ordentliche Hauptversammlung findet einmal jährlich innerhalb von 7 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt.
- Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter des Vorsitzenden. Ist keiner von diesen erschienen oder zur Leitung der Versammlung bereit, so leitet der zur Beurkundung beigezogene Notar die Versammlung zur Wahl des Vorsitzenden. Der Vorsitzende der Hauptversammlung leitet die Verhandlungen, bestimmt die Form der Abstimmung und die Reihenfolge der Erledigung der Gegenstände der Tagesordnung.
- Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind die Aktionäre berechtigt, die bei der Gesellschaft innerhalb der sich aus dem folgenden Absatz ergebenden Frist während der Geschäftsstunden ihre Aktien bis zur Beendigung der Hauptversammlung hinterlegen.
- Die Hinterlegung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass zwischen dem Tag der Hinterlegung und dem Tag der Hauptversammlung mindestens 5 Werktage frei bleiben; für die Hinterlegung müssen dem Aktionär mindestens 14 Tage seit der Einberufung zur Verfügung stehen, wobei der Tag der Veröffentlichung nicht mitgerechnet wird. Fällt der letzte Tag dieser Frist auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so muss auch noch der folgende Werktag zur Hinterlegung zur Verfügung stehen. Nicht als Werktag, sondern als Feiertag gelten im Sinne dieser Bestimmungen auch die Samstage, der Karfreitag und der 24. Dezember.
- Soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen eine andere Mehrheit vorschreiben, fasst die Hauptversammlung ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und in Fällen, in denen das Gesetz außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit vorschreibt, mit einfacher Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.
- Das Stimmrecht kann von den Aktionären persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte ausgeübt werden.
§9 Geschäftsjahr und Jahresabschluss
- Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
- Der Vorstand hat in den ersten fünf Monaten des laufenden Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den um den Anhang erweiterten Jahresabschluss sowie den Lagebericht aufzustellen, durch einen Abschlussprüfer (§ 271 HGB) prüfen zu lassen und dem Aufsichtsrat zusammen mit dem Prüfungsbericht und dem Vorschlag über die Gewinnverteilung vorzulegen.
§10 Gewinnverteilung
- Über die Verteilung des Bilanzgewinns entscheidet die Hauptversammlung.
- Gewinnanteile der Aktionäre werden im Verhältnis der auf die Anteile am Grundkapital geleisteten Einlagen verteilt. Einlagen, die im Laufe des Geschäftsjahres geleistet werden, sind nach dem Verhältnis der Zeit zu berücksichtigen, die seit Leistung der Einlage verstrichen ist. Bei Ausgabe neuer Aktien kann eine andere Gewinnberechtigung, insbesondere eine Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem die neuen Aktien ausgegeben werden, festgesetzt werden.
- Die Gewinnanteile werden gegen Einreichung der Gewinnanteilscheine an den von der Gesellschaft bekannt gegebenen Zahlstellen ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt ab dem 2. Montag nach der Hauptversammlung.
- Gewinnanteile, welche binnen 3 Jahren nach Fälligkeit nicht abgehoben werden, verfallen zugunsten der Gesellschaft.
§11 Schlussbestimmung
Sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt, gilt für die Gesellschaft das Aktiengesetz in der jeweils geltenden Fassung. Die mit der Gründung dieser AG anfallenden Kosten, Gebühren und Abgaben (Gründungskosten) trägt bis zu einem Betrag von € 14.000,00 (Euro vierzehntausend) die Gesellschaft.